Preise und Schul- und Gebührenordnung

Gebührenhöhe der neue-musikschule, Stand 1.11.2012

Die zu entrichtende Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie ist in zwölf monatlichen Raten (auch in den Schulferien) zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich:

Nr.

Art und Dauer

je Monat

01 Einzel 20 Min.   46,00 €
02 Einzel 30 Min.   66,00 €
03 Einzel 40 Min.   83,00 €
04 Einzel 50 Min.   96,00 €
05 Einzel 60 Min. 109,00 €
06 Gr. 2 Teiln., 30 Min.   35,00 €
07 Gr. 2 Teiln., 40 Min.   47,00 €
08 Gr. 3 Teiln., 40 Min.   35,00 €
09 Gr. 4 Teiln., 40 Min.   29,00 €
10 Gr. 4 Teiln., 60 Min.   39,00 €
11 Gr. 5 Teiln., 60 Min.   32,00 €
12 Gr. 6 bis 7 Teiln., 60 Min.   28,00 €

Schul- und Gebührenordnung neue-musikschule

§ 1 Aufgaben und Ziele

Aufgabe der neue-musikschule (nachstehend nms genannt) ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und zu fördern sowie auf ein Berufsstudium vorzubereiten.

§ 2 Schuljahr

Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist beginnt das Schuljahr der nms am

1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Schulhalbjahre von je 6 Monaten. Das 2. Schulhalbjahr beginnt am 1. April. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung wie in der öffentlichen allgemein bildenden Grundschule in Abstatt.

§ 3 Unterrichtsstunden

Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist sind die Unterrichtsstunden einmal wöchentlich außer an Ferien- und Feiertagen. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der Grundschule in Abstatt.

§ 4 Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Die Aufsichtspflicht des Lehrers besteht nur im Unterrichtsraum. Im Zweifelsfall müssen sich die Eltern davon überzeugen, dass der Lehrer anwesend ist.

§ 5 Haftung

5.1         Bei Unfällen im Rahmen des Unterrichts leistet die nms auf Antrag den Teilnehmern im Rahmen und im Umfange einer erweiterten Berufshaftpflicht-Versicherung Ersatz.


5.2         Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme an Veranstaltungen der nms eintreten, besteht nicht.

§ 6 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme am Unterricht der nms werden Gebühren nach der unter § 14 festgelegten Gebührentafel in der jeweils gültigen Fassung erhoben oder wie vertraglich vereinbart. Die Gebühr berechtigt zum wöchentlichen Besuch der Musikschule. An den Feiertagen und in den Schulferien findet kein Unterricht statt.

Für Ergänzungsfächer werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der nms im Hauptfachunterricht ist. Nur bei ausschließlicher Teilnahme an Ergänzungsfächern ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr für Ergänzungsfächer kann auf Antrag erlassen werden, wenn die Mitwirkung eines externen Schülers für das Ensemble erforderlich ist. Dieser Schüler muss allerdings aus rechtlichen Gründen trotzdem bei der nms mit dem Zusatz “gebührenfrei” angemeldet werden.

§ 7 Fälligkeit und Zahlungsweise

7.1         Die Unterrichtsgebühren sind jeweils zum Monatsersten zur Vorauszahlung fällig. Die zu entrichtende Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie ist in zwölf monatlichen Raten zu entrichten. Ausnahmen sind zeitlich begrenzte Kurse. Die Gebühr wird im SAPA Lasteneinzugsverfahren (durch Abbuchungsermächtigung) erhoben, eine andere Zahlungsmöglichkeit ist nicht möglich.

7.2         Bei Nichteinlösung der SEPA-Lastschrift oder bei unbegründeten Rückruf bereits abgebuchter Beträge entstehen Kosten in Höhe von 10,-€. Diese werden in Rechnung gestellt. Bitte nehmen Sie bei mangelnder Deckung oder bei Unklarheiten über die Höhe der abgebuchten Beträge rechtzeitig Kontakt mit uns auf um zusätzliche Kosten zu vermeiden!

§ 8 Höhe der Gebühren und Änderungen der Gebührenhöhe

Die Höhe der Unterrichtsgebühren ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentafel.

Die nms kann Gebühren neu festsetzen, wenn dies durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung notwendig ist. Die Gebührenerhöhung wird mindestens zwei Monate vorher angekündigt und ermöglicht den Unterrichtsvertrag 4 Wochen vor Inkrafttreten der Erhöhung zu ändern oder gegebenenfalls auch zu kündigen.

§ 9 Ermäßigung

Ermäßigungen gibt es auf Antrag als a) Geschwisterermäßigung und b) Mehrfächerermäßigung. Die Mehrfächer- bzw. Geschwisterermäßigung wird ab dem zweiten Unterrichtsfach bzw. dem zweiten Kind gewährt. Auf die gesamte anrechenbare Gebührenhöhe einer Familie gibt es auf Antrag 5% Ermäßigung für zwei Belegungen und 10% für drei und mehr Belegungen.

 § 10 Unterrichtsausfall

10.1       Unterrichtsentgelte für Unterrichtsstunden, die durch Verschulden des Schülers versäumt worden sind, werden nicht zurückerstattet.

10.2       Bei länger andauernder Erkrankung eines Schülers bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für 3 Wochen nach Eingang eines ärztlichen Attestes bei der nms bestehen. Danach werden auf Antrag für jeden weiteren Unterrichtsausfall 25% einer Monatsgebühr erstattet.

10.3       Ein Unterrichtsausfall wegen Erkrankung einer Lehrkraft ist je Semester einmal zulässig, ohne dass ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht. Danach werden für jeden weiteren Unterrichtsausfall 25% einer Monatsgebühr erstattet.

§ 11 Kündigung

10.1       Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist kann der Unterrichtsvertrag jeweils zum Semesterschluss – 31. März bzw. 30. September – formlos, aber schriftlich beendet werden.

10.2       Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Semesterende, d.h. die Kündigung muss bis zum 15. Februar bzw. 15. August schriftlich der nms vorliegen!

 10.3       Die Kündigung wird in der Regel außerhalb der Ferien binnen dreier Werktage bestätigt. Bitte kündigen Sie so rechtzeitig das wir ihnen die Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist bestätigen können oder im Zweifelsfall per Einschreiben. Der Nachweis der rechtzeitig zugegangenen Kündigung liegt beim Schüler oder seinem gesetzlichen Vertreter.

 § 12 Vorzeitige Beendigung des Unterrichts

12.1       Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für das volle Semester bestehen.


12.2       Liegen für die vorzeitige Beendigung des Unterrichts wichtige Gründe vor, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bis zum Ende des Folgemonats bestehen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist ausschließlich Abstatt. Sofern gesetzlich kein anderer Gerichtsstand begründet ist, wird das Amtsgericht Heilbronn als Gerichtsstand vereinbart.

 § 14 Gebührenhöhe der neue-musikschule, Stand 1.10.2013

Die zu entrichtende Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben. Sie ist in zwölf monatlichen Raten (auch in den Schulferien) zu entrichten. Die Gebühren betragen monatlich:

 

Nr. Art und Dauer

je Monat

01 Einzel 20 Min.   46,00 €
02 Einzel 30 Min.   66,00 €
03 Einzel 40 Min.   83,00 €
04 Einzel 50 Min.   96,00 €
05 Einzel 60 Min. 109,00 €
06 Gr. 2 Teiln., 30 Min.   35,00 €
07 Gr. 2 Teiln., 40 Min.   47,00 €
08 Gr. 3 Teiln., 40 Min.   35,00 €
09 Gr. 4 Teiln., 40 Min.   29,00 €
10 Gr. 4 Teiln., 60 Min.   39,00 €
11 Gr. 5 Teiln., 60 Min.   32,00 €
12 Gr. 6 bis 7 Teiln., 60 Min.   28,00 €

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt ab Oktober 2013 in Kraft.

 

Abstatt, 1. Oktober 2013, Inh. Wolfgang Absolon